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Bauen & Wirtschaft
Lexikon der Bauleitplanung
Innerhalb von Bauleitplänen wird die Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Sie gibt Aufschluss darüber, wie eine bestimmte Fläche genutzt werden darf. Es können beispielsweise Festsetzungen wie allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet getroffen werden.
Der Aufstellungsbeschluss ist ein Beschluss des Verwaltungsausschusses/des Gemeinderates, einen Bebauungs- oder Flächennutzungsplan aufzustellen bzw. zu ändern. Durch das Fassen dieses Beschlusses wird das Verfahren formell eingeleitet.
Das Baugesetzbuch ist das grundlegende Bundesgesetz zum Planungs-, Bau- und Bodenrecht.
Die Bauleitplanung ist ein durch das Baugesetzbuch vorgesehenes Instrument, um die städtebaulichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Gemeinde vorausschauend zu ordnen. In Bauleitplänen werden die bauliche und die sonstige Nutzung von Grundstücken geregelt, hierbei ist zwischen vorbereitenden Bauleitplänen (Flächennutzungsplan) und verbindlichen Bauleitplänen (Bebauungsplan) zu unterscheiden. Flächennutzungspläne entfalten für den Bürger keine Rechtswirkung, sie haben lediglich behördenintern Rechtscharakter. Die Bebauungspläne hingegen sind für jedermann rechtsverbindlich.
Soweit im Bebauungsplan eine Baulinie vorgesehen ist, so muss direkt auf dieser Linie gebaut werden. Die Baulinie setzt somit den Verlauf einer Gebäudekante verbindlich fest.
Die Baumassenzahl ist ein Maß zur Bestimmung der baulichen Nutzung eines Baugrundstückes. Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Sie wird hauptsächlich im Bereich von Gewerbegebieten und in Sondergebieten festgesetzt.
Bei der Baunutzungsverordnung handelt es sich um eine auf Grundlage des Baugesetzbuches erlassene Verordnung. Die Baunutzungsverordnung regelt beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung.
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der Aussagen zu der Zulässigkeit von Bodennutzungen in Form von Art und Maß der baulichen Nutzung enthält. Außerdem kann der Bebauungsplan weitere Bestandteile haben, wie zum Beispiel gestalterische Festsetzungen. Der Bebauungsplan hat Rechtscharakter und ist daher für jedermann verbindlich.
Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuches am Verfahren zu beteiligen. Ihnen ist zu Beginn des Verfahrens die Möglichkeit zu geben, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Planung und dem Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben. Im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens sind die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange noch ein zweites Mal durch die Gemeinde zu beteiligen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.
Unter Erschließung wird der Anschluss eines Grundstückes oder eines ganzen Gebietes an die Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, an Straßen, öffentliche Verkehrsmittel und Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser verstanden. In den Fällen, in denen Grundstücke nicht an einer öffentlichen Straße liegen, ist auch einen privatrechtliche Absicherung möglich.
Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für nahezu alle Entwicklungen innerhalb der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan stellt für alle Flächen die Art der Nutzung dar. Der Flächennutzungsplan dient dazu, Gebiete für künftige Nutzungen zu schützen und bewahrt andere Gebiete vor zu starker Inanspruchnahme. Fast alle Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Bürger, für die Gemeindeverwaltung ist er jedoch verbindlich.
Das Baugesetzbuch sieht eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Neben der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches ist weiterhin die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches vorgesehen. In der Regel werden die Planunterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, so dass jedermann Anregungen zu der beabsichtigten Planung hervorbringen kann. Die eingebrachten Anregungen helfen Politik und Verwaltung im Prozess der Meinungsfindung.
Anregungen zu Bauleitplänen können Sie schriftlich oder zur Niederschrift an die Verwaltung richten.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Absatz 1 des Baugesetzbuches werden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange, die durch die Planungen berührt werden, dazu aufgefordert, sich insbesondere zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (sog. Scoping) zu äußern.
Gemeinbedarfsflächen sind Flächen für bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Aus dem Bauleitplan geht außerdem hervor, welchen Verwendungszweck die betroffene Fläche hat (z. B. Schule, Sport, Altenheim).
Wird in einem Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt, bedeutet das, dass die Gebäude zwingend ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden müssen.
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind beispielsweise Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser/-plätze sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Weitere Nutzungen können in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden.
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Der Grünordnungsplan wird parallel zum Bebauungsplan aufgestellt, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Der Grünordnungsplan dient der Verbesserung des Arten- und Biotopschutzes, des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden erarbeitet. Die Inhalte des Grünordnungsplanes sind rechtsverbindlich, wenn sie im Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden.
Informell sind diejenigen Planungen, die nicht gesetzlich verbindlich vorgeschrieben sind und keine Rechtskraft entfalten. Beispiele für informelle Planungen sind beispielsweise der Rahmen- und Strukturplan oder ein Ortsentwicklungskonzept.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch § 16 der Baunutzungsverordnung festgesetzt. Demnach kann das Maß der baulichen Nutzung auf einem Grundstück u. a. durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche der baulichen Anlagen, die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die Angabe der maximalen Höhen einer baulichen Anlage oder die Festsetzung der maximal zulässigen Vollgeschosse geregelt werden.
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Nebenanlagen sind bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein, allerdings können Beschränkungen durch einen Bebauungsplan vorgenommen werden. Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 der Baunutzungsverordnung gehören ebenfalls zu den Nebenanlagen. Aus dem Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung geht hervor, dass viele Nebenanlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Trotzdem dürfen die Nebenanlagen natürlich nicht gegen geltendes Baurecht verstoßen.
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet, die Länge der einzelnen Gebäude darf dabei 50 Meter nicht überschreiten.
Örtliche Gestaltungsvorschriften können durch die Gemeinde als Satzung erlassen werden, diese werden dann Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß § 84 der Niedersächsischen Bauordnung ist es möglich, besondere gestalterische Anforderungen durch örtliche Gestaltungsregeln zu regulieren.
Bei einem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein rechtsverbindliches Planungsverfahren nach besonderen Fachgesetzen, dies kann beispielsweise die Planung einer Straße, eines Flughafens oder einer Eisenbahnstrecke sein.
Planzeichen sind Symbole, die zur Darstellung und Festsetzung der baulichen Vorschriften in den Bauleitplänen dienen. Durch die Planzeichenverordnung werden die Symbole und ihre Farbgebung für alle Bauleitplanverfahren verbindlich festgelegt.
Die Planzeichenverordnung ist eine durch den Bund auf Grundlage des Baugesetzbuches erlassene Verordnung. Sie wurde geschaffen, um eine einheitliche Darstellung von Symbolen und Festsetzungen zu gewährleisten.
Sondergebiete sind solche Gebiete, die sich von den übrigen Baugebieten wesentlich unterscheiden. Sie dienen der Errichtung spezieller Einrichtungen, wie zum Beispiel Einkaufszentren, Krankenhäusern oder Windkraftanlagen.
Unter Stadtplanung/Ortsentwicklung wird die vorausschauende Ordnung der räumlichen Entwicklung einer Gemeinde verstanden. Die städtebauliche Entwicklung soll den aktuellen und den künftigen Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowohl in baulicher als auch in gestalterischer Sicht gerecht werden. Rechtsgrundlagen für alle Entscheidungen in städtebaulicher Hinsicht sind das Baugesetzbuch sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Verordnungen. Für die künftige Gemeindeentwicklung sind seitens der Politik und der Verwaltung immer die bestehenden Vorgaben aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan zu berücksichtigen.
Träger öffentlicher Belange sind alle Behörden und Institutionen öffentlichen Rechts, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Demzufolge sind sie an Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören beispielsweise der Landkreis, Naturschutzverbände sowie Ver- und Entsorgungsträger.
Die überbaubare Grundstücksfläche ergibt sich aus dem Bebauungsplan. Sie gibt Aufschluss darüber, welche Flächen innerhalb eines Grundstückes bebaut werden dürfen.
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Sonderform des gewöhnlichen Bebauungsplanes. Durch den Einsatz dieses Verfahrens kann das Bauleitplanverfahren insgesamt beschleunigt werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kommt zum Einsatz, wenn ein bereits sehr präzise beschriebenes Projekt durch einen Investor realisiert werden soll. Mit Hilfe eines Erschließungsvertrages werden die durch den Investor zu leistenden Erschließungsmaßnahmen geregelt.
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