Liebe Einwohnerinnen und Einwohner
der Gemeinde Neu Wulmstorf,
die extremen Witterungsverhältnisse vorangegangener Winter haben zu vielen Einschränkungen der Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner geführt. Viele Straßen, Gehwege und Plätze waren zum Teil schwer passierbar. Auch Anliegerpflichten wurden dabei nicht immer ordnungsgemäß wahrgenommen.
Der Fachdienst Ordnung hat Ihnen hier daher die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Winterdienstpflichten in der Gemeinde Neu Wulmstorf zusammengestellt.
Die rechtlichen Bestimmungen zum Thema Winterdienst finden Sie in den beigefügten Dokumenten.
Wer muss auf Geh- und Radwegen Schnee räumen und streuen?
Der Anlieger.
•Anlieger ist, wer mit seinem Grundstück an den zu reinigenden Gehweg, kombinierten Geh- und Radweg oder direkt an die Fahrbahn angrenzt.
•Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (siehe Grundbucheintrag).
•Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) gleichgestellt.
•Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften gesamtschuldnerisch.
Achtung:
Abwesenheit (z.B. wegen Beruf, Urlaub) entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht! In diesen Fällen muss für entsprechenden Ersatz gesorgt bzw. ein Dritter beauftragt werden! Das Gleiche gilt für Anlieger, die körperlich nicht in der Lage sind, den Winterdienst durchzuführen.
Wer ist für den Winterdienst auf den Fahrbahnen zuständig?
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen einschließlich Gossen, Sicherheitsstreifen und Parkspuren sowie auf öffentlichen Plätzen der in der Anlage 1 zu der Straßenreinigungssatzung aufgeführten öffentlichen Straßen wird von der Gemeinde durchgeführt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Hauptverkehrsstraßen im Gemeindegebiet. Auf allen übrigen Fahrbahnen (Gossen ausgeschlossen) besteht wegen des geringen Verkehrsaufkommens bzw. der Gefährlichkeit keine Räum- und Streupflicht der Anlieger oder der Gemeinde.
Wann muss ich den Winterdienst durchführen?
Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr und sonn- bzw. feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Falls erforderlich, muss dies bis 22:00 Uhr wiederholt werden. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen nicht direkt in der Nacht, sondern erst morgens zu o.g. Zeiten beseitigt werden.
Wo muss geräumt bzw. gestreut werden?
Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad-/Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, freizuhalten. Falls auf keiner Seite ein Gehweg vorhanden ist, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn bzw. am äußeren Fahrbahnrand freizuhalten. Die Gossen, Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
Was bedeutet Streupflicht genau?
Grundsätzlich gilt: Erst räumen und dann streuen!
Mit Schneeschieber und Besen beseitigen Sie bereits das „Gröbste“. Erst was danach an „Festgefrorenem“ auf dem Gehweg verbleibt, muss mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Splitt, Granulat, Sand) abgestreut werden. Hierdurch wird in der Regel eine ausreichende Sicherheit gewährleistet. Auftauende Stoffe, wie Streusalz, dürfen nur in besonderen Ausnahmesituationen wie z.B. Eisregen sowie auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gehwegabschnitten verwendet werden. Weitere Ausnahme: Öffentlicher Winterdienst zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
Wohin mit dem ganzen Schnee?
Räumen Sie den Schnee in den Vorgarten oder auf den Gehweg am Fahrbahnrand – nicht in den Rinnstein, auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwege. Achten Sie darauf, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Hierbei sind auch Straßenrinnen, Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten sowie die Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen stets von Schnee und Eis freizuhalten, um „Stauwasser“ zu vermeiden. Auch für Schmelzwasser ist bei Eintritt von Tauwetter ein Abfluss freizulegen und freizuhalten. Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen abgelagert werden. Bei der Verwendung von abstumpfenden Mitteln müssen die Streugutreste nach dem Abtauen unverzüglich beseitigt werden, um ein Rutschen hierauf zu vermeiden.
Was passiert, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?
Wird nicht oder nur ungenügend geräumt oder gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstandenen Schaden aufzukommen - das kann teuer werden (Arzt-/Krankenhauskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld).
Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen kann jeder Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Im Interesse der Allgemeinheit und auch in Ihrem Interesse bitten wir Sie daher, Ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen!
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Ordnung gerne telefonisch unter 040-700 78-0 oder persönlich zur Verfügung.
nw/sk